GC Schotten e.V. Spielrecht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Club führt den Namen Golfclub Schotten e.V.

(2) Der Club hat seinen Sitz in 63071 Offenbach am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

(4) Der Club ist seit 1.1.2019 nicht gemeinnützig.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Clubs ist die Ausübung und Förderung des Golfsports. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Übung und Training der Mitglieder zum Erlernen des Golfsports, durch Organisation eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung clubinterner Golfturniere, durch Ausbildung und Förderung insbesondere der Jugend sowie durch Teilnahme an Turnieren der Golfverbände. Der Club strebt an, den Golfsport breiten Schichten der Bevölkerung zu erschließen.

(2) Der Club hat ein Nutzungsrecht auf dem Golfplatz in Eschenrod und auf dem Gelände der Offenbacher-Ruderverein (ORV) in der Starkenburgerstr. 150 60386 FFm. welches durch einen Nutzungs- und Kooperationsvertrag mit der “BR Golf- und Freizeitbetriebsgesellschaft mbH”, gesichert ist.

(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen entstandenen Auslagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Club ist seit 1.1.2019 nicht gemeinnützig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Club hat

a. ordentliche Mitgliederb. außerordentliche Mitgliederc. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Firmen, soweit sie nicht zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind

a. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

b. Mitglieder von der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die nachweisen, daß sie sich in der Berufsausbildung befinden oder ihre Wehrdienst- bzw. Zivildienstpflicht zusammenhängend leisten. Die Mitgliedschaft dieser Mitglieder erlischt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird. Der Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft muß danach gemäß § 4 der Satzung beantragt werden.

c. Natürliche oder juristische Personen sowie Körperschaften, welche die Zwecke des Clubs unterstützen und fördern, ohne den Golfsport auf der Golfanlage aktiv auszuüben (sog. „Fördernde Mitglieder“).

d. Personen, deren Mitgliedschaft zeitlich befristet ist und über 200 km vonden Einrichtungen entfernt wohnen. ( Fernmitglieder)

e. Mitglieder, die gleichzeitig auch Mitglied in einem anderen dem DGV angeschlossenen Club sind und die den anderen Club zu ihrem Heimatverein erklärt haben und deren Vorgabenstammblatt in dem anderen Verein geführt wird (sog. „Zweitmitglieder“)

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes auf Vorschlag des Beirats verliehen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder ein Bevollmächtigter des Clubs. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt ein Ablehnungsbescheid an den Antragsteller, welcher keiner Begründung bedarf.

(2) Im übrigen gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Aufnahme- und Mitgliedschaftsbedingungen, welche vom Vorstand nur mit Zustimmung des Beirats erlassen werden können, sowie die jeweils gültige Beitragsordnung.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren, deren Höhe sich aus der vom Vorstand nach Festsetzung durch den Beirat errichteten Beitragsordnung ergibt, sowie Umlagen zu entrichten. Die Beitragsordnung bleibt solange in Kraft, bis sie vom Vorstand aufgrund Festsetzung durch den Beirat geändert wird.

(2) Der Clubbeitrag ist jeweils bis spätestens zum 31. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig und zahlbar. Der Clubbeitrag wird dazu in Rechnung gestellt. Widerspricht ein Mitglied dem Lastschriftverfahren oder weist das Konto keine entsprechende Deckung auf, so daß der fällige Beitrag nicht abgebucht werden kann, so kann das Mitglied aus der Mitgliederliste nach einer Fristsetzung von 8 Tagen gestrichen werden..

(3) Der Mitgliedsausweis des Clubs wird nach erfolgter Zahlung des Jahresbeitrags sowie der Spielrechtsgebühren ausgehändigt.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Diese Rechte werden von den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung des Clubs sowie der Haus- und Platzordnungen der vorgenannten Gesellschaft ausgeübt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitglieder-versammlungen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind lediglich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Die Ausübung von Mitgliedsrechten kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar. Fördernde Mitglieder haben keine Spielberechtigung.

(4) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Ämter und Funktionen sind für männliche und weibliche Mitglieder offen und zwar auch dann, wenn die Amts- oder Funktionsbezeichnungen geschlechtsbezogen formuliert sind.

§ 8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

a. die Mitgliederversammlungb. der Vorstandc. der Beiratd. der Spielausschuß.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sowie stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres stattfinden. Die ordentliche Mitglieder-versammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den

PräsidentenVizepräsidentenSchatzmeisterSpielführer2 Beiratsmitglieder 2 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über eventuell zu erhebende Umlagen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen in jedem Fall beschlußfähig.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.

(5) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Berufungsfrist von mindestens drei ( 3) Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit an alle Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Club zuletzt bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(6) Anträge der Mitglieder sind spätestens am fünften Tag vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn Vorstand und Beirat dies gemeinsam so beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes einzureichen. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, daß er die Möglichkeit hatte, sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand kann nur aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern nach Maßgabe des § 9, Ziff. 4 gebildet werden. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten.

(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist der Präsident.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er faßt seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(4) Zum Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, welche auf einer Vorschlagsliste des Beirats aufgeführt sind. Diese ist der Mitgliederversammlung vor der Wahl bekanntzugeben. Sie hat mindestens drei Clubmitglieder zu umfassen und kann vom Beirat jederzeit, auch in der Mitgliederversammlung, geändert und ergänzt werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann sie auch durch Handzeichen erfolgen.

(5) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre, Wiederwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten und des Vizepräsidenten bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder jeweils im Amt.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, mit der Durchführung seiner Beschlüsse einen Geschäftsführer zu beauftragen bzw. einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dritten abzuschließen.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus zwei Personen und wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden.. Die Amtszeit des Beirats entspricht der des Vorstandes.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in allen den Club betreffenden Fragen. Insbesondere erstellt er verbindlich die Vorschlagsliste zur Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten. Er stellt die Beitragsordnung des Clubs verbindlich fest. Ferner berät er den Vorstand bei der Aufnahme von Mitgliedern oder beiStreitigkeiten bein einem Ausschluß.

(3) Der Beirat ist nur in vollständiger Zusammensetzung beschlußfähig. Er entscheidet in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei Clubmitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und müssen über die Ergebnisse ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung berichten.

§ 13 Spielausschuß

Die Mitgliederversammlung wählt einen Spielausschuß, welcher aus mindestens drei, höchstens jedoch aus fünf Personen besteht. Ein Mitglied des Spielauschusses muß dem Vorstand des Vereins angehören. Der Spielausschuß wählt aus seiner Mitte einen Spielführer. Der Spielausschuß wird gegenüber dem Vorstand durch den Spielführer vertreten. Die Amtszeit des Spielausschusses beträgt jeweils zwei Jahre; Wiederwahl der Mitglieder des Spielausschusses ist zulässig. Der Vorstandkann eine Ordnung für den Spielausschuß erlassen.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Austrittb. Ausschlußc. Todd. Streichung aus der Mitgliederliste.

Der Austritt kann jeweils nur zum Jahresende erklärt werden. Er bedarf der Schriftform und muß bis spätestens zum 1.10. beim Vorstand eingegangen sein. Der Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.

(2) Eine Rückerstattung auch zeitanteiliger Beiträge ist ausgeschlossen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des Beirats aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluß wirksam wird, muß dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.

(4) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Beirat. Sie kann erfolgen, sofern das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.

(5) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs

(1) Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mit-gliederversammlung zulässig. Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Zustimmung des Beirats. Sind Satzungsänderungen vom Beirat beantragt, so genügt die einfache Mehrheit. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.

(2) Die Auflösung des Clubs ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlußfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Diese müssen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluß mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz in Offenbach am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Liquidation des Clubs erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.

§ 16 Mitgliedschaften des Clubs

Der Club ist Mitglied im Hessischen Golf Verband e.V. (HGV) sowie im Deutschen Golf Verband e.V. (DGV) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 17 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Clubs am 12. Febr. 2012 und tritt mit diesem Datum in Kraft.Eine Änderung fand auf der Mitgliederversammlung am 07.12.2018 statt. ( § 3 )

Stand 01.01.2022

Jürgen Reichert
Präsident 01.01.2022